Kennzeichnungspflicht von Videoüberwachungssystemen in Österreich
- Stephan Hörl
- 25. Aug.
- 1 Min. Lesezeit

Rechtlicher Hintergrund
In Österreich regelt das Datenschutzgesetz (DSG) seit 2010 die private Videoüberwachung (§ 9a DSG), ergänzt durch die EU‑Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Wann ist Videoüberwachung erlaubt?
Es muss ein berechtigtes Interesse bestehen, zum Beispiel der Schutz von Personen, Eigentum oder Sicherheit (§ 50a Abs. 3–4 DSG).
Die Überwachung darf nur das unbedingt notwendige Maß umfassen (räumlich und zeitlich), öffentliche Bereiche dürfen nur minimal erfasst werden (maximal etwa 50 cm Fußweg) und Nachbargrundstücke dürfen nicht gefilmt werden.
Es müssen alternative, weniger eingriffsintensive Maßnahmen geprüft werden (z. B. Alarmanlagen)
Die Kennzeichnungspflicht
§ 50d DSG schreibt vor: Jede private Videoüberwachung muss geeignet gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung muss klar sichtbar, verständlich und so platziert sein, dass jede betroffene Person die Möglichkeit hat, dem überwachten Bereich rechtzeitig auszuweichen
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